Enterbung des Schlusserben?

Das Kammergericht verneint Bindungswirkung.

Das Kammergericht hat klar gestellt, dass nicht jedes Ehegattentestament bindend ist. Ein gemeinschaftliches Testament kann viel mehr nur dann eine Bindungswirkung entfalten, wenn wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB getroffen wurden, denn grundsätzlich sind Testamente frei widerruflich.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sollten beide Kinder der Ehefrau aus erster Ehe als Schlusserben fungieren. Nachdem ihr Ehemann bereits verstorben war, errichtete seine Ehefrau ein Einzeltestament, indem sie ihren Sohn als alleinigen Erben einsetzte. Nach dem Tod der Ehefrau war daher fraglich, ob sie ihre Tochter durch das Einzeltestament wirksam enterben konnte.

Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass die Verfügungen der Eheleute nicht wechselbezüglich waren. Zum einen enthielt das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Anordnung der Wechselbezüglichkeit. Zum anderen argumentierte das Berliner Gericht, dass der vorverstorbene Ehemann seine Ehefrau unabhängig von der Benennung der Schlusserben als Alleinerbin eingesetzt hätte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sei es ihm nicht wichtig gewesen, ob die Kinder seiner Ehefrau Schlusserben werden oder nicht.
 
KG, Urteil KG 6 W 35 18 vom 10.07.2018
Normen: § 2270 Abs 1 BGB, § 2271 Abs 2 S 1 BGB
[bns]
 

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